SZInklusionPreviewAm 13.12.2006 haben die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl. 2008 II, S. 1420) verabschiedet. Der Bundesrat hat dem hierzu vom Bundestag beschlossenen „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit  Behinderungen“ ohne Einwendungen zugestimmt (BR-Drs. 760/08). Die UN-Behindertenrechtskonvention ist daher in Deutschland geltendes Recht und verpflichtet die Bundesländer dazu, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zielgerichtet und wirksam sind, um ein progressives, inklusives Bildungssystem zu entwickeln. Hierzu heißt es in Art. 24 Absatz 2:
„Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden.“ Es sollen „wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.“

Die Regierungsparteien des Saarlandes haben sich in ihrem Koalitionsvertrag, den sie zur Umsetzung der Inklusion im Grundschulbereich durch eine Vereinbarung vom 27.05.2013 ergänzt haben, die Umsetzung des Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) zum Ziel gesetzt und Eckpunkte zum besseren gemeinsamen Lernen festgelegt.

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